Gestezahlungen
Kinder von Opfern der NS-Euthanasie haben sowohl in Österreich als auch in Deutschland Anspruch auf eine symbolische Zahlung (Gestezahlung), die Beantragung dieser Gestezahlung ist in beiden Ländern unterschiedlich geregelt.
In Österreich wurde 1995 der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus gegründet, um die besondere Verantwortung der Republik Österreich gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. Der Nationalfonds hat seinen Sitz im Parlament in Wien. Antragsformulare stehen auf der Homepage des Nationalfonds http://de.nationalfonds.org/ zum Download bereit. Für eine Antragstellung besteht keine Frist.
In Deutschland gibt es hingegen keine zentrale Stelle, an die sich Opferangehörige wenden könnten. Die Vergabe der Gestezahlung ist hier regional unterschiedlich geregelt. Seit 1987 ist die Arbeitsgemeinschaft Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten, vormals Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten, Angehörigen bei der Beantragung der Gestezahlung behilflich. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage dieser ehrenamtlich tätigen Arbeitsgemeinschaft: http://www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de/. Für eine Antragstellung besteht keine Frist.